Satzung

Satzung des Tier-, Natur- und Artenschutz Siebengebirge e. V.

(Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23. Mai 2014)

Übersicht:
§1 Name, Sitz und regionaler Tätigkeitsbereich
§2 Aufgaben und Ziele
§3 Gemeinnützigkeit
§4 Geschäftsjahr
§5 Mitgliedschaft
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§7 Organe des Vereins
§8 Mitgliederversammlung
§9 Vorstandswahl und Amtsdauer
§10 Vorstand
§11 Beschlussfassung
§12 Misstrauensvotum
§13 Satzungsänderung
§14 Auflösung des Vereins
§15 Verbleib des Vermögens

§ 1 Name, Sitz und regionaler Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen „Tier-, Natur- und Artenschutz Siebengebirge“.
2. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Königswinter eingetragen werden und führt dann
den Zusatz „e.V.“.
3. Sitz des Vereins ist Bad Honnef, der Gerichtsstand Königswinter.
4. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Verbandsgemeinden Asbach, Linz und Unkel sowie die Städte Bad Honnef und Königswinter.

§ 2 Aufgaben und Ziele
1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe:
a) den Tierschutzgedanken zu vertreten und zu fördern,
b) durch Aufklärung, Belehrung und Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken
c) das Wohlergehen der Tiere zu fördern
d) Tierquälerei, -misshandlung oder -missbrauch zu verhüten und strafrechtliche Verfolgung des
Täters zu veranlassen.
e) die Reinhaltung des Bodens, des Wassers und der Luft zum Schutze aller Lebewesen.
f) Die Errichtung und der Unterhalt eines Tierheims.
2. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf den Schutz aller Tiere, insbesondere von Haustieren,
Nutztieren und in Freiheit lebenden Tieren.
3. Der Verein ist konfessionell, politisch und weltanschaulich ungebunden.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn als Ersatz für nachgewiesene Auslagen, die im Interesse des Vereins entstanden sind. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können juristische Personen und natürliche Personen werden; letztere sofern sie das 7. Lebensjahr vollendet haben.
2. Juristische Personen bzw. sonstige Vereine, Verbände und Organisationen können nur Mitglied des Vereins werden, wenn deren Zweckbestimmung und Zielsetzung denen des Vereins entsprechen. Sie haben jeweils nur eine Stimme.
3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
5. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch an den Vorstand gerichtete schriftliche Austrittserklärung, sie wird mit Eingang beim Verein wirksam. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
c) durch Streichung von der Mitgliederliste. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
d) durch Ausschluss aus den Verein.
6. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein solcher Verstoß ist gegeben, wenn das Mitglied
a) dem Zweck des Vereins, gültigen Tierschutzgesetzen oder -anordnungen zuwiderhandelt,
b) in einer anderen Weise den Verein schädigt oder gegen die Tierschutzbestimmungen verstößt,
c) Unfrieden im Verein stiftet,
d) wegen einer Straftat, die den Aufgaben und Zielen des Vereines zuwider läuft, rechtskräftig verurteilt ist.
7. Über den Ausschluss oder die Streichung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme aufzufordern. Die Antwortfrist beträgt 14 Tage.
8. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben zuzustellen. Das Mitglied hat das Recht der Berufung an die Mitgliederverammlung. Die Berufung muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Ausschlussbescheides schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Der Vorstand hat, wenn nicht zwischenzeitlich Abhilfe geschaffen ist, auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung die Entscheidung herbeizuführen, die sofort
wirksam ist. Über die Berufung kann, sofern eine solche einberufen wird, auch in außerordentlicher Mitgliederversammlung entschieden werden.
9. Macht das betroffene Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. Die Mitgliedschaft endet dann mit dem Ablauf der Berufungsfrist.
10. Kein ausgeschiedenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens oder sonstige Zuwendungen. Tritt ein Mitglied im laufenden Geschäftsjahr aus dem Verein aus oder wird es aus dem Verein ausgeschlossen, so werden anteilige Mitgliedsbeiträge für das restliche Geschäftsjahr nicht erstattet.
11. Der Verein kann nur Mitglied in solchen Vereinen, Verbänden und sonstigen Organisationen werden, deren Zweckbestimmung mit denen des Vereins übereinstimmt.
12. Der Vorstand kann Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich um den Tierschutz im allgemeinen oder den Verein im besonderen Verdienste erworben haben.
a) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
b) Es gelten ansonsten die für ordentliche Mitglieder maßgebenden Bestimmungen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Von den Mitgliedern ist unaufgefordert jährlich ein Mitgliedsbeitrag im Voraus, zu entrichten.
2. Mitgliedern können vom Vorstand mit einfacher Mehrheit die fälligen Beiträge gestundet, teilweise oder ganz erlassen werden.
3. Über die Höhe der Jahresbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Nur natürliche Personen, die Mitglieder sind, haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht, sofern Sie mindestens 14 Jahre alt sind. Bei juristischen Personen gilt dies für den genannten Vertreter. Für den Vorstand wählbar sind nur volljährige Mitglieder.
5. Mitglieder sind zur Einhaltung der Satzung verpflichtet.

§ 7 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung; – Sie setzt sich aus allen Mitgliedern des Vereins zusammen.
b) der Vorstand; er besteht aus:
a) dem / der 1. Vorsitzenden (er leitet die Sitzungen des Vereins und beaufsichtigt die
Geschäftsführung)
b) dem / der 2. Vorsitzenden (er / sie vertritt die / den 1. Vorsitzenden)
c) dem / der Schatzmeister / in (ihm / ihr obliegt die Kassenführung und das
gesamte Rechnungswesen des Vereins)
d) dem / der Schriftführer / in (er / sie führt den gesamten Schriftverkehr des Vereins)
e) bis zu 6 weiteren Beisitzern, deren Aufgabenbereiche ihnen durch Vorstandsbeschluss
mit einfacher Mehrheit zugewiesen werden.

§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr, und zwar im zweiten Quartal, vom Vorstand einzuberufen. Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder seiner Vertretung geleitet. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
2. Die Einladung erfolgt zwei Wochen vor Versammlungsbeginn. Die Zustellung der Einladung zur Mitgliederversammlung kann durch einfachen Brief erfolgen und gilt dann drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Als Zustellungsort gilt jeweils die letzte in den Mitgliederunterlagen vermerkte Anschrift. Die Einladung per Telefax oder E-Mail steht der Zustellung durch einfachen Brief gleich und gilt am Tage der Absendung als bewirkt.“
3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder mindestens 30 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen (Außerordentliche Mitgliederversammlung).
4. Anträge zur Tagesordnung seitens der Mitglieder zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand spätestens bis zum 15. März eines jeden Jahres schriftlich zugeleitet worden sein. Über die Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.“
5. Die Mitgliederversammlung ist auf jeden Fall beschlussfähig. Ausnahme ist die Auflösung des Vereins, hierzu müssen 75% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Sie entscheidet über alle Grundsatzfragen des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
b) Wahl des Vorstandes,
c) Beschlussfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
d) Beschlussfassung über das Misstrauensvotum gegenüber Mitgliedern des Vorstandes,
e) Berufungsentscheidung im Mitgliederausschlussverfahren,
f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
g) Wahl von 2 Kassenprüfern für die Amtsperiode von einem Jahr. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, sich von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen. Zum Ende des Geschäftsjahres ist eine Prüfung der Kassenbücher und Belege vorzunehmen. Das Prüfungsergebnis ist in der Mitgliederversammlung bekannt zugeben. Des Weiteren gehört es zu den Aufgaben der Kassenprüfer in der Mitgliederversammlung einen Antrag auf Entlastung des Kassenwartes zu stellen oder zu begründen, warum dieser Antrag nicht gestellt werdenkann.
h) Bei Auflösung des Vereins die Wahl der Liquidatoren.
i) Die Mitgliederversammlung kann sofort die Aufgaben aller anderen Vereinsorgane
übernehmen.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme; natürliche Personen müssen 14 Jahre alt sein; Vertretung natürlicher Personen ist unzulässig.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem / der Versammlungsleiter / in und von dem / der Protokollführer / in zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstandswahl und Amtsdauer
1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf die Dauer von 2 Jahren in geheimer Wahl. Bei nur einem Wahlvorschlag erfolgt die Wahl öffentlich. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhält.
2. Gewählt wird durch Persönlichkeitswahl. Abwesende können nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung gewählt werden.
3. Die durch die Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder erklären unmittelbar nach Abschluss des Wahlvorganges, ob sie ihr Amt annehmen.
4. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zum Schluss der Mitgliederversammlung, in der ein neuer Vorstand gewählt wird, im Amt.
5. Wiederwahl ist zulässig.
6. Scheidet der/die erste Vorsitzende während der Amtsperiode aus, übernimmt der/die 2. Vorsitzende das Amt des/der 1. Vorsitzenden. Der Vorstand wählt anschließend aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit eine/n neue/n 2. Vorsitzende/n. Scheidet ein anderes Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.“
7. Bei vorzeitigem Ausscheiden von drei Mitgliedern des Vorstandes ist zum Zwecke der Nachwahl eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
8. Die Ämter nachgewählter Mitglieder des Vorstandes enden mit der Neuwahl des Vorstandes.

§10 Der Vorstand
1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.
2. Die persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (§ 276 Abs. 3 BGB); im Übrigen haftet der Vorstand nur mit dem Vereinsvermögen.
3. Der Vorstand bestellt zum Zweck der Wahl der Mitglieder des Vorstandes einen Wahlleiter und drei Wahlhelfer (Wahlvorstand).
4. Der Vorstand ist berechtigt, Berater hinzuziehen und Ausschüsse für besondere Zwecke einzusetzen.
5. Der Vorstand erstattet der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht in Form eines Jahresberichtes mit Rechnungsabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr.
6. Der / die Schatzmeister / in führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins.
7. Der / die 1. Vorsitzende, der / die 2. Vorsitzende, der / die Schatzmeister / in und der / die Schriftführer / in bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei Mitglieder desselben, darunter der / die 1. Vorsitzende oder der / die 2. Vorsitzende, vertreten den Verein gemeinsam.
8. Die Mitglieder des Vorstandes sowie alle sonstigen mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Vorstandes betrauten Personen haben über die ihnen in dieser Eigenschaft zur Kenntnis kommenden Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren.

§11 Beschlussfassung
1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder eingeladen und mehr als 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
2. Die Einladung kann formlos erfolgen.
3. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der / des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds des Ausschlag.
4. Über Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem / der Versammlungsleiterin / in und dem / der Protokollführer / in zu unterzeichnen ist.
5. Alle Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich festzuhalten.

§ 12 Misstrauensvotum
1. Einem Mitglied des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung mit 2 / 3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder das Misstrauen aussprechen. Das Vorstandsmitglied ist dann mit sofortiger Wirkung seines Amtes enthoben. Dem Vorstandsmitglied ist vor der Abstimmung die Möglichkeit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu äußern.
2. Das Misstrauensvotum ist unanfechtbar.
3. Die Wahl des neuen Vorstandsmitgliedes hat unmittelbar anschließend zu erfolgen.
4. Richtet sich das Misstrauensvotum gegen die / den 1. Vorsitzende / n, so hat die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter / in zu wählen. Er / Sie leitet die anschließende Wahl des neuen 1. Vorsitzenden.

§ 13 Satzungsänderung
1. Die Änderung der Satzung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Sie bedarf der Zustimmung von 2/3 aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.“
2. Der Vorstand ist berechtigt, auf Verlangen des Gerichtes Änderungen an dieser Satzung vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass hierdurch der Wesensgehalt der Satzung unangetastet bleibt.

§ 14 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. In diesem Falle hat die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von vier Wochen zu erfolgen. Auf das Vorhaben ist besonders hinzuweisen.
2. Der Beschluss der Auflösung des Vereins ist mit einer Mehrheit von 3/4 aller anwesenden Mitglieder zu fassen.
3. Die Mitgliederversammlung bestellt die Liquidatoren.
4. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 48 ff.).

§ 15 Verbleib des Vermögens
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu je 50% an den Tierschutz für den Rhein-Sieg-Kreis e.V.
und an den Tierschutzverein Neuwied und Umgebung e.V., die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.